Anforderungen an Flüssiglager und Klassifizierung

Beispiel für eine korrekte Kennzeichnung: Flüssigdünger PIASAN® 28 Gefahrstoffverordnung Düngemittel mit Ammoniumnitrat Gruppe DI drucklos

Für Tanks bis zu 100 t Lagerkapazität ist in einigen Bundesländern lediglich eine Baugenehmigung erforderlich.

Flüssigdünger werden überwiegend durch Tankfahrzeuge mit 25 t Ladegewicht geliefert. Um Engpässe zu vermeiden, sollte das Lager deshalb mindestens 30 t fassen. Die Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie danach aufgebaut, unterhalten und betrieben werden. Sie werden nach ihrem Lagervolumen in drei Gefährdungsstufen eingeteilt: A für Anlagen bis zu 100 m3, B für Anlagen über 100 m3 bis zu 1.000 m3 und C für Anlagen über 1.000 m3. Für die Stufe A ist in der Regel nur eine Baugenehmigung erforderlich. Im Genehmigungsverfahren sind dabei eventuell länderspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die oben genannten Grundsatzanforderungen an die Lagerung und die Pflichten des Betreibers sind immer, also auch in der Stufe A, zu beachten. Für die Stufe B ist in Wasserschutzgebieten zusätzlich die Überprüfung der Anlagen durch einen Sachverständigen notwendig. Bei oberirdischen Anlagen der Stufe B muss diese Überprüfung vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und bei Stilllegung erfolgen. Lager der Stufe C dürfen ausnahmslos nur durch Fachbetriebe aufgebaut, gewartet oder gereinigt werden.

Lager mit Bauartzulassung sowie einfache Anlagen brauchen keine Eignungsfeststellung.

Die wasserrechtliche Eignungsfeststellung der Anlage durch die Wasserbehörde ist nur dann erforderlich, wenn es sich nicht um eine einfache oder herkömmliche Anlage im Sinne des WHG handelt oder wenn keine Bauartzulassung vorliegt. Anlagen gelten als einfach oder herkömmlich:

  • wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen, also bis zu einem Lagervolumen von 100 m3,
  • wenn die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen,
  • wenn Lecks bei doppelwandigen Behältern durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden,
  • wenn Auffangräume das Volumen des größten Behälters zurückhalten können und bei mehreren Behältern darüber hinaus sichergestellt ist, dass mindestens 10 % des Gesamtvolumens aufgenommen werden,
  • wenn die Einzelteile den technischen Bestimmungen entsprechen.

So könnte Ihr Flüssiglager aussehen.

Die Musterbeispiele zeigen je eine typische Lösung mit einem einwandigen und einem doppelwandigen Behälter zur Lagerung von PIASAN® 28. Sie berücksichtigen die gesetzlichen Anforderungen. Die ausreichende Sicherung der Befüllstelle einer kleineren Anlage ist schon relativ einfach zu gewährleisten. Zum Beispiel mit einer stoffundurchlässigen und medienbeständigen Fläche wie Beton, der imprägniert oder mit einem bitumenhaltigen Anstrich versiegelt wurde, und einer Bordschwelle. Außerdem darf sich im Umkreis von fünf Metern kein Abfluss befinden.

Die Befüllung muss immer beaufsichtigt werden, sodass sie zur Not sofort abgebrochen werden kann und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden können. Mit einer Totmannschaltung lässt sich die Abfüllung zusätzlich sichern. Alles in allem sind durch diese Maßnahmen aufwändige und teure Rückhalteanlagen normalerweise vermeidbar. Wie schon beschrieben, brauchen Sie für kleinere Anlagen bis zu 100 m3 in den meisten Bundesländern lediglich eine Baugenehmigung und müssen sie weder anzeigen noch prüfen lassen. In jedem Fall sind aber die allgemeinen Regeln der Technik sowie die Grundsatzanforderungen und Pflichten nach dem WHG zu beachten. Am besten, Sie wenden sich frühzeitig an die zuständigen Behörden. Diese haben in der Regel einen recht großen Entscheidungsspielraum und können durchaus vom Standard abweichende Anlagen zulassen, wenn deren Sicherheit in geeigneter Weise nachgewiesen werden kann. Mit bestimmten Einschränkungen und regionalen Vorschriften müssen Sie vor allem in Wasserschutzgebieten rechnen.

Lagerung Flüssige Düngemittel
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